§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Psychoanalytisches Seminar Bergisch-Land". Er ist in das
Vereinsregister Nr. VR 1795 der Stadt Solingen eingetragen und trägt den Zusatz "e. V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Solingen, Lützowstr. 74.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Dies soll
durch Förderung der Persönlichkeit und der beruflichen Identität auf der Grundlage der Psychoanalyse
und der Gruppenanalyse erreicht werden. Die theoretische Auseinandersetzung mit psychoanalytischen
und gruppenanalytischen Perspektiven ergänzt dabei selbsterfahrungsbasiertes Erleben und Lernen in und
mit Gruppen. Die Weiterentwicklung wissenschaftlicher Psychoanalyse und Gruppenanalyse sowie ihr
Dialog mit anderen Wissenschaften soll gefördert werden.
Der Verein steht jedem offen, der sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. Hierdurch soll der
Verein der Gemeinnützigkeit dienen. Der Satzungszweck wird durch die folgenden Absätze verdeutlicht.
- Förderung und Verbreitung der nicht-heilkundlichen Psychoanalyse nach S. Freud und der
Gruppenanalyse nach S. H. Foulkes.
- Weiterbildung von Personen, vor allem aus geistes – und kulturwissenschaftlichen Grundberufen,
die an Freud’scher Kulturpsychoanalyse und Foulkes`scher Gruppenanalyse interessiert sind. Dabei
stehen Integration einer psychoanalytischen Haltung in die jeweiligen Grunddisziplinen und Berufe,
sowie psychoanalytisches Denken und Forschen im Zentrum. Die Weiterbildung orientiert sich an den
Standards der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (IPV ) und der Group Analytic Society
(GAS).
- Kontakt zu Hochschulen, Institutionen, Behörden und Verbänden, sowie Durchführung von Projekten
gemäß den Zielen des Vereins.
- Zusammenschluss von Psychoanalytikern, Gruppenanalytikern und Personen, welche zur Förderung ihrer
Identität im Grundberuf sowie zur Förderung ihrer gruppenanalytischen Kompetenz eine Weiterbildung
entsprechend der Richtlinien des Vereins gemacht haben.
- Förderung des wissenschaftlichen Gesprächs und Austausches von interessierten Personen verschiedener
Fachrichtungen hinsichtlich der nichtheilkundlichen Psychoanalyse und der Gruppenanalyse.
- Organisation und Inhalt der Weiterbildung ergeben sich aus der vom Vorstand erlassenen
Weiterbildungsordnung. Der Verein bescheinigt den Teilnehmern die Weiterbildungszeit und –inhalte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er
erstrebt keinen Gewinn.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vereins erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder die einbezahlten Beiträge zurück,
noch haben Sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitglieder
- Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder. Er assoziiert Förderer und Studienkandidaten.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer den ersten Teil der psychoanalytischen Weiterbildung gemäß
der Weiterbildungsordnung des Vereins abgeschlossen hat. Förderer sind keine Mitglieder des Vereins.
Sie unterstützen den Verein materiell bei der Verwirklichung seiner Ziele.
- Anträge auf Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet, auf Vorschlag des Vorstandes über die Mitgliedschaft.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft an Persönlichkeiten
verleihen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch Tod, Ausschluss oder Streichung von
der Mitgliederliste.
- Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Ausschluss kann beschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Das Mitglied kann dagegen innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Über den
Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen weiterhin im
Rückstand ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Einkünfte des Vereins
- Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des
Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
- Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
§ 7 Organe des Vereins
sind...
der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
besteht aus...
dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer
- Der erste Vorsitzende muss Psychoanalytiker oder/ und Gruppenanalytiker sein.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Im Falle
seiner Verhinderung, die nach außen aber nicht nachzuweisen ist, übernimmt der stellvertretende
Vorsitzende die Vertretung. Sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende sind
jeweils allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand kann zu speziellen Tagesordnungspunkten Beisitzer beratend berufen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und erstellt
einen Jahresbericht.
- Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Finanzierung der unter §2 angegebenen Zwecke
des Vereins aus vorhandenen Mitteln.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt; Wiederwahl ist zulässig.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. In jedem Fall ist
eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
- Eine Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten
Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Richtlinien der Vereins arbeit und
- über Anträge gemäß der Tagesordnung
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Aufnahme neuer Mitglieder
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, bis spätestens zum 30. November, findet die ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich mit Angabe der
Tagesordnung einberufen. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens
sieben Tage vorher vorliegen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung
sind der Jahresbericht, die Entlastung des Vorstandes sowie die Wahl der Kassenprüfer.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder oder bei
Bedarf durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche mit Angabe der Tagesordnung
einzuberufen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden
Vorsitzenden, geleitet.
- Abstimmungen erfolgen in offener Form. Sie müssen jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder diese beantragen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt
einzeln und grundsätzlich mit schriftlicher Abstimmung.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig außer
bei der Vereinsauflösung.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
- Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung in die
Tagesordnung aufgenommen ist.
- Ohne diese Voraussetzung dürfen Anträge nur behandelt werden, wenn ein aktueller Anlass dringend eine
Entscheidung erfordert. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Für ihre Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitgliederversammlung
notwendig, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen.
- Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einberufen, die
als dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern entscheidet.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an den Gemeinnützigen Hauspflegeverein Solingen e.V., Friedrichstr. 1-3, 42655 Solingen, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.10.2006 in Solingen beschlossen. Am 28.10.2012
wurde die Satzung durch die Mitgliederversammlung geändert und dem Finanzamt mitgeteilt. Jede Änderung
der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Download der Satzung, 92 kB